Durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags…
- wollen Sie Ihre Liegenschaft und alle Wohnungen an das Kommunikationsnetz vom GWB anschliessen (Hausanschlussleitung und Gebäudeverkabelung)
- steht dem GWB an mindestens zwei Glasfasern das alleinige und auf Dritte übertragbare Nutzungsrecht zu
- ist das GWB berechtigt, bei der Hauseinführung einen Glasfaseranschluss (OTO-Dose) zum Zweck der Fernauslesung von Versorgungsdiensten (z.B. Strom) zu installieren
Gemäss den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) …
- hat das GWB das Recht, die Liegenschaft sowie die Gebäude an das Kommunikationsnetz anzuschliessen und die notwendige Hausanschlussleitung sowie den Hausanschlusskasten (BEP) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten (Anschlussrecht)
- ist die Hausanschlussleitung im Alleineigentum des GWB (Netzbetreiberin)
- ist das GWB für den Betrieb und Unterhalt der Hausanschlussleitung zuständig
- ist der Hausanschlusskasten (BEP) die Netztrennstelle zu der Gebäudeverkabelung des Eigentümers
- ist die Gebäudeverkabelung inkl. BEP im Alleineigentum des Eigentümers
- erhält das GWB das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht an der Gebäudeverkabelung und ist berechtigt, dieses auch Dritten zu überlassen
- ist der Eigentümer verpflichtet, die Gebäudeverkabelung auf eigene Kosten dauernd in gutem Zustand zu halten